Allgemeine Geschaeftsbedingungen
§1 Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden Lieferungen) sind die beidseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur soweit, als der Lieferer oder Leistende(im folgenden Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen(im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Sie dürfen nur solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
§2 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preise gelten grundsätzlich rein netto Kasse ab Werk, ausschließlich Fracht, Versicherung und Transportverpackung. Vereinbarte Nebenleistungen, wie z.B. Aufbauarbeiten, gehen soweit nicht anders geregelt, zu Lasten des Bestellers.
2. Zahlungsbedingung sofort ohne Abzug, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Bei Berechnung von Transportkosten können keine Skontoabzüge erfolgen. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen keine Zahlung, sind wir berechtigt- vom Zeitpunkt des Verzuges an- Zinsen in Höhe von 5% über den Basiszins der EZB zu verlangen. Die Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen wegen von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist nicht möglich.
3. Soweit zwischen Bestellung bzw. Vertragsabschluss und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bestellung gültigen Preise des Verkäufers; übersteigen die letztgenannten die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 11%, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§3 Transport und Gefahrenübergang
Mit der Übergabe der bestellten Ware an den Frachtführer (Post, Paketdienst, Spediteur) hat der Lieferer seine Vertragspflichten erfüllt und das Risiko geht an den Besteller über. Falls der Besteller beschädigte Kartons erhält, ist eine Abwicklung mit den jeweiligen Anlieferungsunternehmen notwendig.
§4 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung aller bisherigen und zukünftigen Rechnungen Eigentum des Lieferers.
2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten- einschließlich etwaiger Saldoforderung- sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf.
3. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
§5 Fristen für Lieferungen, Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt sich den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, Grafiken, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Streik, zurückzuführen, dann verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
§6 Beanstandungen
1.Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
2. Für körperliche Schäden, sowie für materielle Schäden, die durch unsachgemäßen Zusammenbau und Umgang mit dem alutexx System entstehen, übernimmt alutexx grundsätzlich keine Haftung.
§7 Gewährleistung und Schadenersatz
Bei berechtigten Mängeln leistet der Lieferer nach Wahl unentgeltlich durch Nachbesserung oder Neulieferung Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate - sie beginnt mit dem Lieferdatum. Schlägt die vom Lieferer durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Besteller gesetzten Nachfrist fehl, kann der Besteller eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Gewährleistungs- und / oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. der ausdrücklichen, schriftlichen Zusicherung von Eigenschaften.
§8 Umtausch und Reklamation
Sollte die gelieferte Ware Grund zur Beanstandung geben, muss der Besteller den Lieferer umgehend darüber in Kenntnis setzen.
Reklamationen die aufgrund von beschädigtem Transportgut bei dem Lieferer geltend gemacht werden, können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Das ist eine Reklamation für das jeweilige Transportunternehmen.
§9 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vetragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§10 Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag gilt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
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